Schulordnung

Die Musikschule der Seegemeinden (nachfolgend Musikschule) erlässt, gestützt auf die Verordnung der Musikschule der Seegemeinden vom 1.2.2022 folgende Schulordnung:

Art. 1                    Zweck

Mit der Schulordnung werden die Rechte und Pflichten der Lernenden und Erziehungsverpflichteten im Schulbetrieb der Musikschule geregelt.

Art. 2                    Anmeldung

  1. Der Eintritt in die Musikschule ist jeweils auf Beginn eines neuen Schuljahres möglich. Ein Eintritt während dem laufenden Schuljahr ist in Ausnahmefällen möglich. Der Entscheid liegt bei der Musikschulleitung. Für den Erwachsenenunterricht gelten andere Fristen.
  2. Die Anmeldung für jedes neue Schuljahr erfolgt schriftlich vor Beginn eines neuen Schuljahres, bis spätestens zum Anmeldeschluss. Für Lernende unter 18 Jahren ist das Einverständnis der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
  3. Mit der Anmeldung wird die Schulordnung der Musikschule anerkannt.

Art. 3                    Austritt

  1. Der Austritt aus der Musikschule ist grundsätzlich auf Ende eines Schuljahres möglich. Es muss keine Abmeldung erfolgen.
  2. Bei einem vorzeitigen Rücktritt vom Musikschulunterricht (nach Semesterbeginn) wird die Hälfte des Jahresschulgeldes verrechnet. Das Austrittsformular, welches bei der Lehrperson bezogen werden kann, muss mit der Lehrperson ausgefüllt werden. Das Formular ist anschliessend bis spätestens am 30. November an die Musikschulleitung zu senden. Zusätzlich zum Schulgeld wird eine Administrationsentschädigung von Fr. 100.– in Rechnung gestellt.

Art. 4                    Schulgeld

  1. Das festgelegte Schulgeld ist im Ausbildungsprogramm ersichtlich und wird einmal jährlich in Rechnung gestellt.
  2. Das Mitwirken in Ensembles ist kostenlos, wenn gleichzeitig der Instrumentalunterricht besucht wird.
  3. Für Lernende an der Kantonsschule gelten die Weisungen des Bildungsdepartements.

Art. 5                    Schulgeldermässigung

  1. Entspricht das steuerbare Einkommen der Erziehungsverpflichteten den festgelegten Tarifstufen, so werden Ermässigungen gewährt. Die Deklaration der Tarifstufe erfolgt mit der Anmeldung. Die Tarifstufen und die Ermässigungen sind im Ausbildungsprogramm ersichtlich.
  2. Unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen kann eine zusätzliche Ermässigung auf das Schulgeld geltend gemacht werden. Begründete Gesuche sind schriftlich an die Musikschulleitung zu richten.
  3. Für den Erwachsenenunterricht werden keine Ermässigungen gewährt.

Art. 6                    Unterricht, Unterrichtsausfall und Absenzen

  1. Der Jahresunterricht teilt sich in zwei Semester auf: August – Januar und Februar – Juli. Unterrichtsfreie Tage (Ferien & Feiertage) gemäss Ferienplan der Volkschule am jeweiligen Unterrichtsort.
  2. Der Unterricht findet in den von den Gemeinden zur Verfügung gestellten Unterrichtsräumen statt.
  3. Es gibt folgende Unterrichtsangebote:
  • Einzelunterricht, 30 oder 40 Minuten
  • Partnerunterricht, 40 Minuten
  • Gruppenunterricht, 45/50/60 Minuten
  • Ensemble, 60 Minuten
  1. Die Stundenplaneinteilung erfolgt in der letzten Schulwoche vor den Sommerferien. Der Musikunterricht beginnt mit dem Start der Volksschule.
  2. Die Lehrperson legt zusammen mit den Lernenden, aufgrund des Schulstundenplanes, die Unterrichtszeit fest. Die Stundenplaneinteilung ist für das ganze Schuljahr verbindlich und kann nur in begründeten Fällen geändert werden.
  3. Unterrichtsstunden, welche Lernende ausfallen lassen, müssen von der betreffenden Lehrperson nicht nachgeholt werden. Es besteht kein Anrecht auf Rückvergütung.
  4. An allen schulfreien Nachmittagen kann Musikschulunterricht stattfinden.
  5. Unterrichtsstunden, die auf Feiertage fallen, werden nicht kompensiert. Ebenfalls nicht kompensiert werden Unterrichtsstunden, die durch Abwesenheit der Lernenden ausfallen (Klassenlager, Schulreisen usw.).
  6. Lehrpersonen, die aus organisatorischen Gründen (Konzerttätigkeit, Weiterbildung) Lektionen nicht erteilen können, orientieren die Lernenden und die Musikschulleitung in schriftlicher Form. Diese Lektionen müssen nachgeholt werden.
  7. Lehrpersonen, die Lektionen aus unverschuldeten Gründen nicht erteilen (z.B. Krankheit), informieren Lernende und die Musikschulleitung. Diese Lektionen müssen nicht nachgeholt werden. Es besteht kein Anrecht auf Rückvergütung.
  8. Es besteht kein Anspruch auf den Unterricht bei einer bestimmten Lehrperson. Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
  9. Bei der ersten und zweiten unentschuldigten Absenz erhalten die Erziehungsverpflichteten eine Mitteilung der Lehrperson, bei der dritten erfolgt die Mahnung durch die Musikschulleitung und bei der vierten unentschuldigten Absenz können Lernende aus der Musikschule ausgeschlossen werden.

Art. 7                    Ensembles

Bedingung für die Aufnahme in ein Ensemble ist, nebst der Empfehlung der Lehrperson, die Bereitschaft, regelmässig an den Proben teilzunehmen. Die Ensembleleitung kann die Aufnahme von einem musikalischen Vorspiel abhängig machen.

Art. 8                    Lernende und Erziehungsverpflichtete

  1. Für die erfolgreiche Ausbildung ist ein mehrjähriger und kontinuierlicher Unterricht notwendig. Von den Lernenden werden pünktlicher Unterrichtsbesuch und tägliches Musizieren erwartet.
  2. Die Lernenden werden angehalten, an den Veranstaltungen der Musikschule mitzuwirken.
  3. Die Anschaffung von Instrumenten und Notenmaterial für den Instrumentalunterricht ist Sache der Erziehungsverpflichteten.

Art. 9                    Erwachsenenunterricht

  1. Erwachsene können im Rahmen des verfügbaren Platzangebots an der Musikschule den Musikunterricht besuchen. Es steht das gesamte instrumentale Fächerangebot zur Auswahl.
  2. Der Erwachsenenunterricht wird in «Abos» definiert und gilt als verbindliche Anmeldung. Ein Abo entspricht einer im Voraus festgelegten Anzahl Unterrichtseinheiten. Es werden 5-er, 10-er, Halbjahres- und Jahresabos angeboten. Bei Nichteintritt wird eine Administrationsentschädigung von CHF 100.00 in Rechnung gestellt.
  3. Jedes Abo ist persönlich, nicht übertragbar und kann nicht vorzeitig aufgelöst werden. Ausnahme: bei vorzeitigem Rücktritt aus dem Jahresabo kommt Art. 3, Abs. 1 zur Anwendung. 5-er und 10-er Abos haben ein Verfallsdatum. Nach Ablauf dieser Frist verfällt das Anrecht auf die verbleibenden Lektionen.
  4. Über die gehaltenen Lektionen wird durch die Lehrperson ein Protokoll geführt. Dabei wird jede Lektion von der Lehrperson sowie der lernenden Person visiert.
  5. Vereinbarte Lektionen des 5-er und 10-er Abos, welche von der lernenden Person nicht wahrgenommen werden können, müssen mindestens 24 Stunden im Voraus abgesagt werden. Ansonsten gilt die Lektion als besucht. Für die Absenzenregelung im Halbjahres- sowie Jahresabo kommt Art. 6, Abs. 4-12 zur Anwendung.

Art. 10                 Beschwerderecht

Gegen Entscheide der Musikschulleitung und der Lehrpersonen kann bei der Musikschulkommission schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Musikschulkommission entscheidet erstinstanzlich. Rekursstelle ist der Gemeinderat. In Disziplinarfällen entscheidet die Musikschulkommission abschliessend.

Art. 11                 Inkrafttreten

Diese Schulordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft und ersetzt die Schulordnung vom 1.2.2022.

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